Wohnen im Gartenhaus: Darauf müssen Sie achten

Es existieren viele verschiedene Arten von Gartenhäusern. Einige sind eher klein und werden lediglich als Gerätehaus genutzt. Andere sind nahezu Paläste, die mit mehreren beheizbaren Räumen, Möbeln und technischen Geräten ausgestattet sind. In manchen dieser Gartenhäuser könnte man sich vorstellen ganzjährig zu leben, da sie heutzutage oft eine Terrasse mit Terrassendielen, einen Carport und eine Koch- bzw. Grillmöglichkeit besitzen – sprich alles was ein Mensch zum Leben braucht. Aber, ist es überhaupt prinzipiell erlaubt sich in seinem Gartenhaus einen festen Wohnsitz einzurichten?

Genau diese Frage stellen sich so mancher Gartenhausbesitzer, der sich ein kleines Paradies im Grünen geschaffen hat. Leider lässt sich diese Frage, wie so oft beim Thema Gartenhaus, nicht pauschal beantworten.

Zuerst einmal ist es so, dass es Gartenhausbesitzern und Kleingärtnern nicht gestattet ist in ihren Gartenhäusern zu wohnen. Dies gilt auch wenn es sich um ein komplett ausgestattetes Gartenhaus handelt. Man darf dieses lediglich nutzen, um ab und an darin zu übernachten. Dafür gibt es auch einen guten Grund, denn die Pachten für Gartengrundstücke sind weitaus geringer als Mieten für Räume bzw. Wohnungen.

Der Fall liegt jedoch etwas anders, wenn sich das Gartenhaus auf einem eigenen Grundstück befinden sollte. Hierbei gibt es nämlich bestimmte Ausnahmen. Denn entscheidend für die Befugnisse des Gartenhausbesitzers sind die Bebauungspläne der Gemeinde. Der Bebauungsplan legt fest für welche Zwecke eine bestimmte Nutzfläche verwendet werden darf. Prinzipiell muss ein Antrag auf Umnutzung gestellt werden – dieser Antrag hat vor allem dann gute Chancen, wenn das Gartenhaus laut Bebauungsplan auf einem Gebiet steht, welches für eine Mischnutzung aus Wohnen und Garten vorgesehen ist. Der tatsächliche Umzug ins Gartenhaus darf jedoch erst erfolgen nachdem der Antrag auf Umnutzung genehmigt wurde.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass man ein Gartenhaus prinzipiell bewohnen darf. Allerdings ist hierfür die Genemigung der zuständigen Behörde dringend erforderlich.